DREISSIGSTES KAPITEL
Bestimmungen der Pariser Gesellschaft für spiritistische StudienGegründet am 1. April 1858 und genehmigt durch Erlass des Polizeipräsidenten am 13. April 1858 nach Durchsicht des Innenministers und der Staatssicherheit.
Anmerkung: Obwohl diese Bestimmungen das Ergebnis von Erfahrungen sind geben wir es nicht als absolutes Gesetz heraus, sondern nur zur Erleichterung der Gesellschaften, die sich bilden wollen und hieraus Verfügungen ziehen wollen, die sie für ihre Gegebenheiten nur nützlich und brauchbar halten. So einfach die Organisation auch gehalten ist, kann sie es noch viel mehr sein, wenn es sich nicht um regelmäßig eingesetzte, Gesellschaften handelt, sondern um einfache in kleinerem Rahmen gehaltenen Sitzungen, die nur Maßnahmen für Ordnung, Vorsicht und regelmäßige Arbeit ergreifen müssen.
Kapitel I: Zweck und Gründung der Gesellschaft
Artikel 1: Die Gesellschaft hat den Zweck, alle Phänomene zu untersuchen, die sich auf spiritistische Manifestationen beziehen und sie auf moralisch-philosophische, geschichtliche und psychologische Wissenschaften anzuwenden. Fragen zur Politik, religiösen Kontroversen und sozialem Wirtschaftssystem sind hier verboten. Sie wird den Namen führen: Pariser Gesellschaft für spiritistische Studien.
Artikel 2: Die Gesellschaft setzt sich aus aktiven und passive Mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern zusammen. Sie kann den Titel der Ehrenmitgliedschaft an Personen verleihen, die in Frankreich oder im Ausland leben und ihr durch ihre Position oder ihre Arbeit bedeutende Dienste erweisen können. Die Ehrenmitglieder müssen jedes Jahr wiedergewählt werden
Artikel 3: Die Gesellschaft lässt nur Personen zu, die mit ihren Prinzipien und dem Ziel ihrer Arbeiten sympathisieren. Diejenigen, die schon in die Grundprinzipien der spiritistischen Wissenschaft eingeweiht worden sind oder ernsthaft von dem Wunsch beseelt sind, etwas darüber zu lernen. Folglich schließt sie jeden aus, der Unruhe in die Versammlungen bringen könnte, sei es durch einen feindlichen gesonnenen oder dem System entgegenwirkenden Geist, sei es durch irgendeine Ursache, die auf diese Weise zu unnützen Diskussionen führt und Zeit verschwendet. Alle Mitglieder schulden einander Wohlwollen und Freundlichkeit. Sie müssen unter allen Umständen das allgemeine Wohl über persönliche Probleme und Eigenliebe stellen.
Artikel 4: Um als freier Mitarbeiter zugelassen zu werden, muss man an den Präsidenten eine schriftliche Bitte richten, versehen mit dem Zusatz zweier fester Mitglieder, die für die Absichten des Bewerbers bürgen.
Die Bewerbung muss kurz berichten:
1. Ob der Bewerber bereits Kenntnisse auf dem Gebiet des Spiritismus besitzt.
2. Welcher Überzeugung in Bezug auf die grundlegenden Punkte der Wissenschaft er ist.
3. Auf welche Weise er sich einbringen will, um in allem den Bestimmungen nachzukommen.
Die Bitte wird dem Ausschuss vorgelegt, der prüft und den Vorschlag macht, ob sie gegebenenfalls angenommen, verschoben oder abgelehnt wird.
Die Verschiebung ist unerlässlich für jeden Kandidaten, der keinerlei Elemente der spiritistischen Wissenschaft kennt und nicht mit den Prinzipien der Gesellschaft sympathisiert.
Die freien Mitarbeiter haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen, allen Arbeiten und Diskussionen die dem Studium dienen, aber in keinem Fall haben sie Beschlussrecht bei Dingen, die die Gesellschaft betrifft.
Die freien Mitarbeiter werden erst im Jahr ihrer Zulassung beteiligt, und ihr Verbleib in der Gesellschaft muss am Ende dieses ersten Jahres bestätigt werden.
Artikel 5: Um festes Mitglied zu werden, muss man mindestens ein Jahr freier Mitarbeiter gewesen sein, mehr als der Hälfte der Sitzungen beigewohnt haben und während dieser Zeit offenkundige Beweise seiner Kenntnisse und Überzeugungen im Hinblick auf den Spiritismus geliefert haben, seiner Zustimmung zu den Prinzipien der Gesellschaft und seines Willens, in jeder Situation in Bezug auf seine Kollegen entsprechend den Prinzipien der Nächstenliebe und der spiritistischen Ethik zu handeln.
Die freien Mitarbeiter, die sechs Monate lang regelmäßig an den Versammlungen der Gesellschaft teilgenommen haben, können als feste Mitglieder zugelassen werden, wenn sie ansonsten die anderen Bedingungen erfüllen.
Die Zulassung wird offiziell mit Zustimmung des Mitarbeiters vom Ausschuss vorgeschlagen, wenn sie des Weiteren von drei anderen, festen Mitgliedern befürwortet wird. Sie wird dann gegebenenfalls mit geheimer Abstimmung, nach einem mündlichen Bericht des Ausschusses verkündet.
Die festen Mitglieder allein haben Beschlussrecht und genießen als einzige das durch Artikel 25 festgelegte Recht.
Artikel 6: Die Gesellschaft begrenzt, wenn sie es für angebracht hält, die Anzahl der freien Mitarbeiter und der festen Mitglieder.
Artikel 7: Korrespondierende Mitglieder sind diejenigen, die nicht in Paris wohnen, mit der Gesellschaft zusammenhängen und ihre nützlichen Unterlagen für ihre Studien liefern. Sie können auf die Vorstellung eines einzigen festen Mitglieds ernannt werden.
Kapitel II: Verwaltung
Artikel 8: Die Gesellschaft wird verwaltet von einem leitenden Vorsitzenden mit Unterstützung von Mitgliedern des Büros und des Ausschusses.
Artikel 9: Das Büro setzt sich zusammen aus: Erster Vorsitzender; Erster stellvertretender Vorsitzender; Erster Hauptsekretär; Zweiter stellvertretender Sekretär und ein Schatzmeister.
Des Weiteren können ein oder mehrere Ehrenvorsitzende ernannt werden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden können die Sitzungen von einem der Ausschussmitglieder geleitet werden.
Artikel 10: Der leitende Vorsitzende muss sich ferner um die Belange der Gesellschaft und der spiritistischen Wissenschaft kümmern. Er hat die generelle Leitung inne und die Oberaufsicht über die Verwaltung wie über die Erhaltung und Pflege der Archive.
Die Vorsitzende wird für drei Jahre ernannt und die anderen Büromitglieder für ein Jahr. Sie sind unbegrenzt wiederwählbar.
Artikel 11: Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Büros und fünf weiteren Mitgliedern, die am besten aus denen ausgewählt werden, die ihren Teil zu den Arbeiten der Gesellschaft beigetragen haben, der Sache des Spiritismus gute Dienste geleistet oder Beweise ihres Wohlwollens und Entgegenkommens geliefert haben. Die fünf Mitglieder werden wie die Mitglieder des Büros für ein Jahr ernannt und sind wiederwählbar.
Der Ausschuss wird von Rechts wegen vom leitenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder seiner Mitglieder geleitet, welche dazu berufen werden.
Der Ausschuss hat die Aufgabe der vorhergesehenen Prüfung aller Fragen und Vorschläge der Verwaltung und aller anderen, die der Gesellschaft vorgelegt werden. Er kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft und die Berechnungen des Schatzmeisters. Er genehmigt die laufenden Ausgaben und setzt alle Ordnungsmaßnahmen fest, die für notwendig erachtet werden.
Er prüft des weiteren die Arbeiten und Themen der Forschung, die von den verschiedenen Mitgliedern vorgeschlagen wurden, bereitet sie seinerseits vor und legt in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden die Reihenfolge der Sitzungen fest.
Der Vorsitzende kann immer dagegen stimmen, dass bestimmte Themen behandelt und auf die Tagesordnung gesetzt werden, außer bei ihm in Bezug auf die Gesellschaft, die entscheidet. Der Ausschuss trifft sich regelmäßig vor der Eröffnung der Sitzungen, um die laufenden Angelegenheiten zu prüfen und ansonsten immer dann, wenn er es für angebracht hält.
Von Mitgliedern des Büros und des Ausschusses, die drei Monate in Folge abwesend waren, ohne dazu Stellung genommen zu haben, nimmt man an, dass sie ihre Funktion niedergelegt haben, und es wird für ihren Ersatz gesorgt.
Artikel 12: Die Entscheidungen, sei es von der Gesellschaft oder dem Ausschuss werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Ausschuss kann beratschlagen, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Geheime Abstimmungen sind rechtmäßig, wenn sie von fünf Mitgliedern verlangt wird.
Artikel 13: Alle drei Monate werden sechs Mitglieder ernannt, ausgewählt unter den festen oder freien Mitarbeitern, für den Ausschuss.
Der Ausschuss sorgt für Ordnung und guten Ablauf der Sitzungen sorgen und das Zutrittsrecht aller fremden Personen überprüfen, die an der Versammlung teilnehmen möchten.
Dazu vereinbaren die ernannten Mitglieder, dass einer von ihnen zu Beginn der Sitzungen anwesend ist.
Artikel 14: Das gesellschaftliche Jahr beginnt am 1. April. Die Ernennungen der Direktionsmitglieder und des Ausschusses erfolgt an der 1. Sitzung im Mai. Mitglieder bleiben bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin in ihrer Funktionen.
Artikel 15: Um die Ausgaben der Gesellschaft zu bestreiten, bezahlen die aktiven Mitglieder jährlich 24 FF und die freien Mitglieder 20 FF.
Bei ihrer Aufnahme erwerben die Mitglieder außerdem ihr Eintrittsrecht, wenn sie einmalig 10 FF bezahlt haben. Der Beitrag wird vollständig im laufenden Jahr gezahlt.
Mitglieder, die im Laufe des Jahres aufgenommen werden bezahlen die Vierteljahresraten, die mit ihrem Eintritt anfallen. Ehepaare zahlen eineinhalb Beiträge.
Der Schatzmeister liefert dem Ausschuss halbjährlich einen Finanzbericht. Wenn nach Zahlung aller obligatorischen Kosten ein Überschuss besteht, beschließt der Ausschuss über die Verwendung.
Artikel 16: Allen Mitgliedern wird eine Eintrittskarte ausgehändigt mit ihrem Namen. Diese Karte wird beim Schatzmeister hinterlegt, wo das neue Mitglied sie abholen kann, wenn sie ihren Beitritt und so das Eintrittsgeld bezahlt. Das neue Mitglied kann erst den Sitzungen beiwohnen, wenn es seine Karte abgeholt hat. Ist sie einen Monat nach seiner Aufnahme noch nicht abgeholt worden, wird er als zurückgetreten betrachtet.
Ebenso wird jedes Mitglied als zurückgetreten betrachtet, das seinen Beitrag nicht im ersten Monat des Geschäftsjahres bezahlt hat, nachdem eine Benachrichtigung des Schatzmeisters ohne Wirkung geblieben ist.
Kapitel III: Sitzungen
Artikel 17: Die Sitzungen der Gesellschaft finden jeden Freitag um 20:00 Uhr statt, außer bei eventueller Änderung.
Die Sitzungen sind privat oder allgemein, aber sie sind nie öffentlich.
Jeder zur Gesellschaft gehörende Teilnehmer muss bei jeder Sitzung seinen Namen auf eine Anwesenheitsliste setzen.
Artikel 18: Stille und innere Sammlung werden während der Sitzungen streng verlangt und vor allem während der Studien. Niemand kann das Wort ergreifen, ohne es vom Vorsitzenden erhalten zu haben.
Alle Fragen an die Geistwesen müssen durch den Vorsitzenden gestellt werden, der sich, je nach Umständen, weigern kann, sie zu stellen.
Verboten sind vor allem alle nichtigen Fragen, Fragen von persönlichem Interesse, aus reiner Neugier oder solche, die nur die Geistwesen auf die Probe stellen sollen, genau wie alle, die keinen allgemeinen Nutzen für weitere Studien haben.
Ebenfalls verboten sind alle Diskussionen, die vom speziellen Thema, mit dem man sich beschäftigt, ablenken.
Artikel 19: Jedes Mitglied hat das Recht, jeden zur Ordnung zu rufen, der in der Diskussion von den Anstandsregeln abweicht oder die Sitzungen auf irgendeine Weise stört. Der Aufruf wird sofort zur Abstimmung gestellt. Wird er angenommen, kommt er ins Protokoll. Drei Ermahnungen innerhalb eines Jahres ziehen das Recht nach sich, das Mitglied, das sie hervorgerufen hat, zu streichen, ungeachtet seiner Stellung.
Artikel 20: Keine spiritistische Botschaft, die außerhalb der Gesellschaft erhalten wurde, kann vorgelesen werden, bevor sie nicht dem Vorsitzenden oder dem Ausschuss vorgelegt wurde, der sie zulassen oder ablehnen kann.
Eine Kopie jeder fremden Mitteilung, deren Vorlesung genehmigt wurde muss archiviert werden.
Alle während der Sitzungen erhaltenen Mitteilungen gehören der Gesellschaft. Die Medien, die sie geschrieben haben, können eine Kopie behalten.
Artikel 21: Private Sitzungen sind den Mitgliedern der Gesellschaft vorbehalten. Sie finden am 1., 3. und gegebenenfalls 5. Freitag jeden Monats statt.
Die Gesellschaft hebt für die Sondersitzungen alle Fragen auf, die die Verwaltung betreffen, genauso wie Themen, die mehr Ruhe und Konzentration erfordern, oder die vertieft werden sollen, bevor sie fremden Personen vorgestellt werden.
Den Privatsitzungen dürfen außer den aktiven Mitgliedern und den freien Mitarbeitern korrespondierende Mitglieder beiwohnen, die gerade in Paris sind, und Medien, die der Gesellschaft ihre Mitarbeit zur Verfügung stellen.
Kein Fremder ist zu den Privatsitzungen zugelassen, außer Sonderfällen mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden.
Artikel 22: Die allgemeinen Sitzungen finden am 2. und 4. Freitag jeden Monats statt. Zu den allgemeinen Sitzungen lässt die Gesellschaft fremde Zuhörer zu, die vorübergehend daran teilnehmen können, ohne dazu zu gehören. Sie kann diese Erlaubnis gegebenenfalls zurückziehen. Niemand darf den Sitzungen als Zuhörer beiwohnen, ohne dem Vorsitzenden vorgestellt worden zu sein, von einem Mitglied der Gesellschaft, der garantiert, dass Unruhe oder Unterbrechung durch den Zuhörer entstehen.
Die Gesellschaft lässt als Zuhörer nur jene Personen zu, die Mitglieder werden wollen oder ihrer Arbeit zugeneigt sind und bereits genügend in die spiritistische Wissenschaft eingeführt sind, um sie zu verstehen. Die Genehmigung muss rigoros jedem verweigert werden, der nur durch Neugier angezogen wird oder dessen Anschauungen dem Spiritismus feindselig gegenüberstehen.
Die Zuhörer haben keine Redeerlaubnis außer in Ausnahmefällen, wenn der Vorsitzende es zulässt. Wer die Ordnung irgendwie stört, oder Feindseligkeit gegenüber der Arbeit der Gesellschaft zum Ausdruck bringt, könnte gebeten werden, sich zurückzuziehen. In jedem Fall wird es auf der Zulassungsliste vermerkt und der Zutritt wird ihm zukünftig verwehrt.
Angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der Zuhörer auf die verfügbaren Plätze begrenzt ist, müssen alle, die den Sitzungen beiwohnen möchten, vorher in ein dazu vorgesehenes Verzeichnis eingetragen werden, mit Angabe ihrer Adresse und der sie empfehlenden Person. Folglich muss jede Bitte um Zutritt mehrere Tage vor der Sitzung an den Vorsitzenden gerichtet werden, der allein die Empfehlungsschreiben ausgibt, bis zur Schließung der Liste.
Die Empfehlungsschreiben gelten nur für den angegebenen Tag und die bezeichneten Personen.
Der Zutritt darf ein und derselben Person nur für zwei Sitzungen gewährt werden, außer bei vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden und in außergewöhnlichen Fällen. Dasselbe Mitglied darf nicht mehr als jeweils zwei Personen gleichzeitig mitbringen. Die vom Vorsitzenden genehmigten Zutritte sind nicht begrenzt.
Nach der Eröffnung der Sitzung werden keine Zuhörer mehr zugelassen.
Kapitel IV: Unterschiedliche Verfügungen
Artikel 23: Alle Mitglieder der Gesellschaft müssen ihren Beitrag leisten. Folglich sind sie aufgefordert, in ihrem Umkreis alte oder aktuelle Fakten zusammenzutragen, die mit dem Spiritismus in Zusammenhang stehen können, und sie mitzuteilen. Gleichzeitig mögen sie sich bitte nach Zeugenaussagen erkundigen.
Sie werden ebenfalls gebeten auf alle Veröffentlichungen, die mehr oder weniger Bezug zu dem Thema ihrer Arbeiten haben, hinzuweisen.
Artikel 24: Die Gesellschaft unterzieht unterschiedliche Werke, die über den Spiritismus veröffentlicht werden, einer kritischen Durchsicht, wenn sie es für angebracht hält. Dazu beauftragt sie eines ihrer Mitglieder, eine Zusammenfassung zu machen, die gegebenenfalls in der Revue Spirite abgedruckt wird.
Artikel 25: Die Gesellschaft stellt eine Spezialbibliothek zusammen aus den ihr angebotenen und erworbenen Werken.
Die aktiven Mitglieder können zu dazu festgelegten Tagen und Stunden zum Sitz der Gesellschaft kommen und in Bibliothek oder Archiven Einsicht nehmen.
Artikel 26: Da die Gesellschaft ihre moralische Verantwortung in speziellen Veröffentlichungen ihrer Mitglieder sieht, kann niemand in irgendeiner Schrift die Bezeichnung “Mitglieder der Gesellschaft” annehmen, ohne von ihr dazu autorisiert zu sein und ohne, dass sie vorher das Manuskript zur Kenntnis genommen hat. Der Ausschuss wird damit beauftragt, darüber einen Bericht anzufertigen. Wenn die Gesellschaft die Schrift für unvereinbar mit ihren Prinzipien hält, wird der Herausgeber nach seiner Anhörung aufgefordert, die Schrift abzuändern, oder auf seine Veröffentlichung zu verzichten, oder letzten Endes sich nicht mehr als Mitglied der Gesellschaft hinzustellen. Falls er sich nicht der gefällten Entscheidung unterwirft, kann sein Ausschluss aus der Gesellschaft vorgenommen werden.
Jede anonyme “Veröffentlichung aus dem Kreise der gesellschaftlichen Mitglieder” wird zu den gewöhnlichen Veröffentlichungen gerechnet, deren Beurteilung die Gesellschaft sich vorbehält. Jedoch ohne die freie Meinungsäußerung beeinträchtigen zu wollen werden alle Mitglieder, die etwas veröffentlichen möchten im Interesse der Wissenschaft gebeten, die vorherige offizielle Meinung einzuholen.
Artikel 27: Da die Gesellschaft in ihrem Inneren die Einheit der Prinzipien und den Geist des gegenseitigen Wohlwollens aufrechterhalten möchte, kann sie jedes Mitglied ausschließen, das Grund für Unruhen liefert oder die Gesellschaft durch kompromittierende Schriften gegen die Doktrin offen anfeindet oder durch zersetzende Meinungen oder durch ein Verhalten, welches die Gesellschaft nicht gutheißen kann. Der Ausschluss wird jedoch erst verkündet nach vorhergehender offizieller Abmahnung ohne Folgen und nachdem das beschuldigte Mitglied angehört wurde, wenn es davon Gebrauch macht. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Artikel 28: Mitglieder, die freiwillig im Laufe des Jahres austreten, können ihren Beitrag nicht zurückfordern. Er wird nur durch die Gesellschaft bei verkündetem Ausschluss erstattet.
Artikel 29: Die gegenwärtige Regelung kann gegebenenfalls geändert werden. Änderungsvorschläge können der Gesellschaft nur durch das Organ des Vorsitzenden gemacht werden, dem sie vorgelegt wurden und wenn sie vom Ausschuss zugelassen worden sind.
Die Gesellschaft kann, ohne ihre Bestimmungen in den Hauptpunkten zu ändern, alle Zusatzmaßnahmen einführen, die sie für nützlich hält.*
*Anmerkung: Alles deutet darauf hin, dass diese Regelung nicht geändert wurde. Zumindest nicht in der Zeit als Allan Kardec, der Spiritistische Gesellschaft von Paris, wie er sie nannte, vorstand, d.h. bis zu seinem Ableben.