DAS BUCH DER MEDIEN oder WEGWEISER FÜR MEDIEN UND ANRUFER

Allan Kardec

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Kapitel II: Verwaltung


Artikel 8: Die Gesellschaft wird verwaltet von einem leitenden Vorsitzenden mit Unterstützung von Mitgliedern des Büros und des Ausschusses.


Artikel 9: Das Büro setzt sich zusammen aus: Erster Vorsitzender; Erster stellvertretender Vorsitzender; Erster Hauptsekretär; Zweiter stellvertretender Sekretär und ein Schatzmeister.


Des Weiteren können ein oder mehrere Ehrenvorsitzende ernannt werden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden können die Sitzungen von einem der Ausschussmitglieder geleitet werden.


Artikel 10: Der leitende Vorsitzende muss sich ferner um die Belange der Gesellschaft und der spiritistischen Wissenschaft kümmern. Er hat die generelle Leitung inne und die Oberaufsicht über die Verwaltung wie über die Erhaltung und Pflege der Archive.


Die Vorsitzende wird für drei Jahre ernannt und die anderen Büromitglieder für ein Jahr. Sie sind unbegrenzt wiederwählbar.


Artikel 11: Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Büros und fünf weiteren Mitgliedern, die am besten aus denen ausgewählt werden, die ihren Teil zu den Arbeiten der Gesellschaft beigetragen haben, der Sache des Spiritismus gute Dienste geleistet oder Beweise ihres Wohlwollens und Entgegenkommens geliefert haben. Die fünf Mitglieder werden wie die Mitglieder des Büros für ein Jahr ernannt und sind wiederwählbar.


Der Ausschuss wird von Rechts wegen vom leitenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder seiner Mitglieder geleitet, welche dazu berufen werden.


Der Ausschuss hat die Aufgabe der vorhergesehenen Prüfung aller Fragen und Vorschläge der Verwaltung und aller anderen, die der Gesellschaft vorgelegt werden. Er kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft und die Berechnungen des Schatzmeisters. Er genehmigt die laufenden Ausgaben und setzt alle Ordnungsmaßnahmen fest, die für notwendig erachtet werden.


Er prüft des weiteren die Arbeiten und Themen der Forschung, die von den verschiedenen Mitgliedern vorgeschlagen wurden, bereitet sie seinerseits vor und legt in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden die Reihenfolge der Sitzungen fest.


Der Vorsitzende kann immer dagegen stimmen, dass bestimmte Themen behandelt und auf die Tagesordnung gesetzt werden, außer bei ihm in Bezug auf die Gesellschaft, die entscheidet. Der Ausschuss trifft sich regelmäßig vor der Eröffnung der Sitzungen, um die laufenden Angelegenheiten zu prüfen und ansonsten immer dann, wenn er es für angebracht hält.


Von Mitgliedern des Büros und des Ausschusses, die drei Monate in Folge abwesend waren, ohne dazu Stellung genommen zu haben, nimmt man an, dass sie ihre Funktion niedergelegt haben, und es wird für ihren Ersatz gesorgt.


Artikel 12: Die Entscheidungen, sei es von der Gesellschaft oder dem Ausschuss werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Der Ausschuss kann beratschlagen, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.


Geheime Abstimmungen sind rechtmäßig, wenn sie von fünf Mitgliedern verlangt wird.


Artikel 13: Alle drei Monate werden sechs Mitglieder ernannt, ausgewählt unter den festen oder freien Mitarbeitern, für den Ausschuss.


Der Ausschuss sorgt für Ordnung und guten Ablauf der Sitzungen sorgen und das Zutrittsrecht aller fremden Personen überprüfen, die an der Versammlung teilnehmen möchten.


Dazu vereinbaren die ernannten Mitglieder, dass einer von ihnen zu Beginn der Sitzungen anwesend ist.


Artikel 14: Das gesellschaftliche Jahr beginnt am 1. April. Die Ernennungen der Direktionsmitglieder und des Ausschusses erfolgt an der 1. Sitzung im Mai. Mitglieder bleiben bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin in ihrer Funktionen.


Artikel 15: Um die Ausgaben der Gesellschaft zu bestreiten, bezahlen die aktiven Mitglieder jährlich 24 FF und die freien Mitglieder 20 FF.


Bei ihrer Aufnahme erwerben die Mitglieder außerdem ihr Eintrittsrecht, wenn sie einmalig 10 FF bezahlt haben. Der Beitrag wird vollständig im laufenden Jahr gezahlt.


Mitglieder, die im Laufe des Jahres aufgenommen werden bezahlen die Vierteljahresraten, die mit ihrem Eintritt anfallen. Ehepaare zahlen eineinhalb Beiträge.


Der Schatzmeister liefert dem Ausschuss halbjährlich einen Finanzbericht. Wenn nach Zahlung aller obligatorischen Kosten ein Überschuss besteht, beschließt der Ausschuss über die Verwendung.

Artikel 16: Allen Mitgliedern wird eine Eintrittskarte ausgehändigt mit ihrem Namen. Diese Karte wird beim Schatzmeister hinterlegt, wo das neue Mitglied sie abholen kann, wenn sie ihren Beitritt und so das Eintrittsgeld bezahlt. Das neue Mitglied kann erst den Sitzungen beiwohnen, wenn es seine Karte abgeholt hat. Ist sie einen Monat nach seiner Aufnahme noch nicht abgeholt worden, wird er als zurückgetreten betrachtet.


Ebenso wird jedes Mitglied als zurückgetreten betrachtet, das seinen Beitrag nicht im ersten Monat des Geschäftsjahres bezahlt hat, nachdem eine Benachrichtigung des Schatzmeisters ohne Wirkung geblieben ist.