Kapitel IV: Unterschiedliche Verfügungen
Artikel 23: Alle Mitglieder der Gesellschaft müssen ihren Beitrag leisten. Folglich sind sie aufgefordert, in ihrem Umkreis alte oder aktuelle Fakten zusammenzutragen, die mit dem Spiritismus in Zusammenhang stehen können, und sie mitzuteilen. Gleichzeitig mögen sie sich bitte nach Zeugenaussagen erkundigen.
Sie werden ebenfalls gebeten auf alle Veröffentlichungen, die mehr oder weniger Bezug zu dem Thema ihrer Arbeiten haben, hinzuweisen.
Artikel 24: Die Gesellschaft unterzieht unterschiedliche Werke, die über den Spiritismus veröffentlicht werden, einer kritischen Durchsicht, wenn sie es für angebracht hält. Dazu beauftragt sie eines ihrer Mitglieder, eine Zusammenfassung zu machen, die gegebenenfalls in der Revue Spirite abgedruckt wird.
Artikel 25: Die Gesellschaft stellt eine Spezialbibliothek zusammen aus den ihr angebotenen und erworbenen Werken.
Die aktiven Mitglieder können zu dazu festgelegten Tagen und Stunden zum Sitz der Gesellschaft kommen und in Bibliothek oder Archiven Einsicht nehmen.
Artikel 26: Da die Gesellschaft ihre moralische Verantwortung in speziellen Veröffentlichungen ihrer Mitglieder sieht, kann niemand in irgendeiner Schrift die Bezeichnung “Mitglieder der Gesellschaft” annehmen, ohne von ihr dazu autorisiert zu sein und ohne, dass sie vorher das Manuskript zur Kenntnis genommen hat. Der Ausschuss wird damit beauftragt, darüber einen Bericht anzufertigen. Wenn die Gesellschaft die Schrift für unvereinbar mit ihren Prinzipien hält, wird der Herausgeber nach seiner Anhörung aufgefordert, die Schrift abzuändern, oder auf seine Veröffentlichung zu verzichten, oder letzten Endes sich nicht mehr als Mitglied der Gesellschaft hinzustellen. Falls er sich nicht der gefällten Entscheidung unterwirft, kann sein Ausschluss aus der Gesellschaft vorgenommen werden.
Jede anonyme “Veröffentlichung aus dem Kreise der gesellschaftlichen Mitglieder” wird zu den gewöhnlichen Veröffentlichungen gerechnet, deren Beurteilung die Gesellschaft sich vorbehält. Jedoch ohne die freie Meinungsäußerung beeinträchtigen zu wollen werden alle Mitglieder, die etwas veröffentlichen möchten im Interesse der Wissenschaft gebeten, die vorherige offizielle Meinung einzuholen.
Artikel 27: Da die Gesellschaft in ihrem Inneren die Einheit der Prinzipien und den Geist des gegenseitigen Wohlwollens aufrechterhalten möchte, kann sie jedes Mitglied ausschließen, das Grund für Unruhen liefert oder die Gesellschaft durch kompromittierende Schriften gegen die Doktrin offen anfeindet oder durch zersetzende Meinungen oder durch ein Verhalten, welches die Gesellschaft nicht gutheißen kann. Der Ausschluss wird jedoch erst verkündet nach vorhergehender offizieller Abmahnung ohne Folgen und nachdem das beschuldigte Mitglied angehört wurde, wenn es davon Gebrauch macht. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Artikel 28: Mitglieder, die freiwillig im Laufe des Jahres austreten, können ihren Beitrag nicht zurückfordern. Er wird nur durch die Gesellschaft bei verkündetem Ausschluss erstattet.
Artikel 29: Die gegenwärtige Regelung kann gegebenenfalls geändert werden. Änderungsvorschläge können der Gesellschaft nur durch das Organ des Vorsitzenden gemacht werden, dem sie vorgelegt wurden und wenn sie vom Ausschuss zugelassen worden sind.
Die Gesellschaft kann, ohne ihre Bestimmungen in den Hauptpunkten zu ändern, alle Zusatzmaßnahmen einführen, die sie für nützlich hält.*
*Anmerkung: Alles deutet darauf hin, dass diese Regelung nicht geändert wurde. Zumindest nicht in der Zeit als Allan Kardec, der Spiritistische Gesellschaft von Paris, wie er sie nannte, vorstand, d.h. bis zu seinem Ableben.