Gegründet am 1. April 1858 und genehmigt durch Erlass des Polizeipräsidenten am 13. April 1858 nach Durchsicht des Innenministers und der Staatssicherheit.
Anmerkung: Obwohl diese Bestimmungen das Ergebnis von Erfahrungen sind geben wir es nicht als absolutes Gesetz heraus, sondern nur zur Erleichterung der Gesellschaften, die sich bilden wollen und hieraus Verfügungen ziehen wollen, die sie für ihre Gegebenheiten nur nützlich und brauchbar halten. So einfach die Organisation auch gehalten ist, kann sie es noch viel mehr sein, wenn es sich nicht um regelmäßig eingesetzte, Gesellschaften handelt, sondern um einfache in kleinerem Rahmen gehaltenen Sitzungen, die nur Maßnahmen für Ordnung, Vorsicht und regelmäßige Arbeit ergreifen müssen.